Analog dazu erweitert die Rechtsprechung dieses Recht der Erben auf Dritte und insbesondere auf Banken (ATF 132 III 677). Folglich haben die Erben das Recht, von der Bank nicht nur Informationen über Vermögenswerte zu erhalten, die potenziell Teil des betreffenden Nachlasses sein könnten (einschließlich der Erbherren, deren wirtschaftlicher Eigentümer der Verstorbene war), sondern auch über die Identität Dritter, denen diese Vermögenswerte möglicherweise gegeben oder übertragen wurden und deren Eigentümer oder wirtschaftliche Eigentümer sie geworden sein könnten. , damit die geschädigten Erben gegen diese Dritten vorgehen können. Dieses Recht der Erben auf Zugang zu Informationen setzt jedoch voraus, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach ein rechtliches Interesse haben. Informationen. Auch in grenzüberschreitenden Beziehungen lässt sich dies relativ einfach anhand von Dokumenten der zuständigen Behörden (z.B. Erbschein) feststellen. Ein weiteres rechtliches Interesse der Erben an den angeforderten Informationen war bisher nicht erforderlich. Das vertragliche Auskunftsrecht war nur insoweit beschränkt, als es um informationen sehr persönlicher Art ging. Mit dem Nachweis des Status der Erben erhielten Erben in der Regel Kontoeröffnungsdokumente, Kontoauszüge und Kontoabschlussdokumente von Banken auf der Grundlage des vertragsrechtlichen Auskunftsrechts. Auch die Korrespondenz zwischen dem Erblasser und der Bank (z.B. Zahlungsaufträge) konnte auf dieser Grundlage offengelegt werden. Vor dem Hintergrund dieses neuen Urteils des Bundesgerichtshofs erscheint es für eine Schweizer Bank eine heikle Angelegenheit, alle Kontoauszüge und Korrespondenzen für Erben zugänglich zu machen, die Informationen anfordern.

Wo immer möglich, sollten die Banken versuchen, von künftigen Erblassern einen Geheimhaltungsverzicht in Bezug auf ihre gesetzlichen Erben zu erhalten. Der Bundesgerichtshof lehnte es ab, dem Antrag der Erben stattzugeben. Erstens sei der Antrag im Vertragsverhältnis zwischen der Bank und dem Verstorbenen begründet. Zweitens sei es höchst unwahrscheinlich, dass der reservierte Teil der Erben in den Griff gekommen sei. Daher hatten sie kein Recht auf Zugang zu Informationen über die Identität des Kontoinhabers, auf das der Verstorbene ihr Geld überwiesen hatte. ausgemacht. Der Besitz eines Miterben gilt rechtlich als Besitz aller Miterben. Wenn festgestellt wird, dass ein Miterbe im Besitz der Besitztümer ist, wird angenommen, dass er eine der Grundlage des gemeinsamen Titels ist. Der im Besitz des Miterben nicht in Besitz gehaltene Miterbe kann seinen Besitz nicht gegen den anderen Nichterben, der nicht im Besitz ist, allein durch einen geheimen feindlichen Animus allein in Abweichung vom Titel der anderen Miterben veruntreuen. Es ist ein geregelter Rechtsstaat, dass es zwischen miterben Beweise für eine offene Behauptung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs geben muss, die eine Reihe nützlicher Klarstellungen bietet. Sie legt fest, dass die Erben vertragsrechtlich keinen Zugang zu Tatsachen streng persönlicher Art erhalten können, die der Verstorbene der Bank mitgeteilt haben könnte.

Wird dieses Recht zur Überprüfung der guten und getreuen Vertragserfüllung nicht ausgeübt, so haben nur Erben mit rechtskräftigem Anspruch und rechtsberechtigte Erben das Recht, Informationen über den Zeitraum vor dem Tod einzuholen, um ihre geschädigten Rechte geltend zu machen (Maßnahme in Deratement oder Hotchpot).