Bevor Sie die Geschäftsbriefe in den Umschlag stecken, sollten Sie kontrollieren, ob alle Pflichtangaben aufgeführt sind.© VRD / Fotolia.com Die grau hinterlegten Felder in der Vorlage sind Pflichtfelder. Als Einzelunternehmen benötigen Sie folglich den Namen des Gewerbetreibenden und die ladungsfähige Adresse. Die grau hinterlegten Felder in der Vorlage sind Pflichtfelder. Als Aktiengesellschaft benötigen Sie folglich den Firmennamen, Rechtsform, Sitz, Name Vorstand, Name Vorstandvorsitzender, Name Vorsitzender des Aufsichtsrates, Amtsgericht des HRB Eintrages und HRB Nummer Offene Handelsgesellschaft (oHG) und Kommanditgesellschaft (KG) Üblicherweise werden die Pflichtangaben in der Fußzeile des Geschäftsbriefes abgedruckt. Konkrete Vorschriften hierfür gibt es jedoch nicht. In der grafischen Gestaltung des Geschäftspapiers ist das Unternehmen frei. Ein Logo kann verwendet werden, solange nicht bestehende Rechte Dritter (z. B. eingetragene Marken) verletzt werden. Nicht als Geschäftsbrief zählen Mitteilungen, die innerhalb des Unternehmens verschickt werden, etwa zwischen mehreren Abteilungen oder Zweigstellen. Auch Lieferscheine gelten nicht als Geschäftsbrief, ebenso wenig wie Werbeprospekte, Newsletter oder andere Mitteilungen für einen unbestimmten Personenkreis. vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben den Text entsprechend geändert.

Gerade in diesem weiten Anwendungsbereich liegt der Knackpunkt. Wird den gesetzlichen Vorgaben beim postalischen Schriftverkehr in aller Regel noch Beachtung geschenkt, nehmen es viele Unternehmen beim E-Mail-Verkehr leider nicht mehr so genau: Anstatt sauber zu trennen, kommt es zu einer Vermischung der Angaben zu KG und GmbH. Die GmbH-Geschäftsführer werden bei der KG aufgelistet. Die Vertretungsverhältnisse werden falsch dargestellt. Oft fehlen Angaben zu einzelnen Geschäftsführern oder der persönlich haftenden Gesellschafterin ganz. Häufig fehlen auch die Angaben zu den Handelsregistereinträgen oder sie sind fehlerhaft. Auch die Abkürzung der Registerbezeichnung von Personen-und Kapitalgesellschaften wird gerne verwechselt. Schöne Grüße aus der sekretaria.de-Redaktion Sylvia Vogel Die grau hinterlegten Felder in der Vorlage sind Pflichtfelder. Als GbR benötigen Sie folglich die ausgeschriebenen Vor und Zunamen aller Gesellschafter. (Die Pflicht zur Angabe der Vor- und Zunamen ergibt sich häufig aus speziellen gesetzlichen Regelungen, wie z.B.

aus der DL-InfoV oder aus dem UWG, daher empfehlen wir dringend die Vor- und Zunamen grundsätzlich aufzunehmen.) Der Zusatz “GbR“ ist zwar nicht vorgeschrieben, wird aus Gründen der Rechtsklarheit aber empfohlen. Zusätzlich zu diesen Angaben kann auch eine Geschäftsbezeichnung hinzugefügt werden. Eine ladungsfähige Anschrift des Betriebes ist anzugeben. (Nur eine Postfachadresse genügt nicht!) . Ihre Firma hat kürzlich die Rechtsform gewechselt, ist also z. B. von einer KG zu einer GmbH geworden? Dann sollten Sie sich einmal genauer mit Ihren Briefbögen befassen und die Angaben zum Unternehmen kontrollieren. Sind alle Pflichtangaben für Geschäftsbriefe korrekt enthalten? Für jede Rechtsform gelten andere Vorschriften und ein Verstoß dagegen kann teuer werden. Ein saftiges Bußgeld können Sie Ihrer Firma ersparen. Und wenn Sie schon einmal dabei sind, sehen Sie sich doch gleich noch die Angaben auf den Faxvordrucken und in geschäftlichen E-Mails an. Für diese gelten nämlich die gleichen Regeln.

GmbH & Co. KG, AG & Co. KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. OHG Das Thema bleibt aktuell: Auch nach einer Entscheidung des LG Baden-Baden vom 18.01.2012 (Az. 5 O 100/11) ist eine E-Mail als Geschäftsbrief im Sinne von § 37a Abs. 1 HGB anzusehen. Nachdem § 37a Abs.

1 HGB als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen wird, können Mitbewerber einen Verstoß gegen § 37a Abs. 1 HGB abmahnen. Zudem liegt in einem Verstoß gegen § 37a Abs. 1 HGB regelmäßig ein (ebenfalls abmahnfähiger) Verstoß gegen § 5 Abs.